Bedingungen für Leasing / Renting

ITAKECARE SRL
Avenue Général Michel 1E
6000 Charleroi
Belgien

UST-IDNR. BE 0795.642.894

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Mietvertrag, der zwischen dem Mieter und dem Wiederverkäufer / Anbieter ITAKECARE geschlossen wird.

1. BESTELLUNG DES MATERIALS BEIM LIEFERANTEN UND BESTÄTIGUNG DER RENTING-ANFRAGE.

Über die Webseite des Anbieters, per E-Mail oder auf anderem Wege wählt der Mieter aus den von ITAKECARE zur Vermietung angebotenen Hardwareangeboten die Liste der Hardware aus, über die er verfügen möchte, und übermittelt diese.

Im Anschluss an die Auswahl des Materials sendet der Anbieter ein Mietangebot für das Material mit Angabe der Kosten für die monatliche Rate zzgl. MwSt. und der Mietbedingungen.

Sobald der Lieferant das Angebot bestätigt hat, wird er einem Leaser / Finanzpartner einen Antrag auf Miete / Leasing / Finanzierung im Namen des Kunden vorlegen.

In diesem Zusammenhang verpflichtet sich der Mieter, alle zusätzlichen Informationen und/oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, die der Anbieter zur Bearbeitung seiner Anfrage anfordert, damit die Anfrage erfolgreich ist. Andernfalls erkennt der Mieter an, dass seine Anfrage nicht bearbeitet werden kann.

Der Leaser prüft allein die Anfrage des Kunden, die er nach seinen eigenen Kriterien und nach den genauen und wahrheitsgemäßen Angaben des Mieters beurteilt.

Nach Prüfung der finanziellen Situation des Kunden und Bestätigung durch den Leaser bestätigt der Mieter seine Annahme oder Ablehnung des vom Lieferanten und vom Leaser ausgestellten und finanzierten Angebots.

Bei Weigerung oder Nichtabschluss des Miet-/Leasing-/Finanzierungsvertrags gilt die Bestellung als vom Mieter nicht angenommen.

2. BEGINN DES MIETVERHÄLTNISSES, PFLICHT ZUR MÄNGELANZEIGE, ANNAHME DES MIETOBJEKTS

Nach Abschluss des Mietvertrags verpflichtet sich der Lieferant, das Material so schnell wie möglich nach Maßgabe der verfügbaren Bestände zu liefern.

Das Material wird an den Geschäftssitz des Kunden oder an eine andere von ihm angegebene Adresse versandt, sofern sich diese in der Europäischen Union befindet. Der Lieferant behält sich jedoch das Recht vor, die Lieferung an eine andere Adresse als den Geschäftssitz des Kunden zu verweigern.

Die Kosten für die Lieferung der Hardware gehen zu Lasten des Kunden und sind im monatlichen Mietpreis enthalten.

Der Mieter ist für alle zusätzlichen Kosten verantwortlich und haftet für den Fall, dass die Lieferung an eine falsche oder unvollständige Adresse erfolgt, die der Mieter mitgeteilt hat.

Die anfängliche, unkündbare Laufzeit des Mietvertrags beginnt am ersten Tag des Kalenderquartals, das auf die Lieferung des Mietgegenstands (im Folgenden "LO") folgt, oder am ersten Tag des Monats, wenn eine monatliche Miete vereinbart wurde. Sollte das LO vorzeitig geliefert werden, ist für jeden Tag der Zwischenzeit 1/30 der Monatsmiete zu zahlen.

Der LN hat das LO zu untersuchen und ggf. Mängel anzuzeigen. Der LN ist verpflichtet, den ordnungsgemäßen Erhalt des LO durch Unterzeichnung der Lieferbestätigung unverzüglich zu bestätigen, sobald er sich vergewissert hat, dass die Lieferung des bestellten LO vollständig ist und dem Mietvertrag entspricht.

Mit der Lieferung des Materials überträgt der Lieferant das Risiko für das Material auf den Kunden.

Die Installation und Konfiguration der Hardware wird nicht vom Anbieter bereitgestellt und liegt in der alleinigen Verantwortung und Last des Kunden, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart.

3. VERLÄNGERUNG, BEENDIGUNG DES MIETVERHÄLTNISSES, RÜCKGABE DES LOTS, SCHADENSMELDUNG

Der Mietvertrag (im Folgenden "der Vertrag") verlängert sich automatisch um jeweils sechs Monate, wenn er nicht von einer der Parteien schriftlich und per Einschreiben mindestens drei Monate vor Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer oder gegebenenfalls der laufenden Verlängerungsperiode gekündigt wird.

In allen Fällen, in denen der Vertrag aus irgendeinem Grund beendet wird, gibt der Mieter dem Vermieter das LO in seinem ursprünglichen und funktionsfähigen Zustand zurück.

Alle eigenen Daten des Mieters müssen vollständig gelöscht werden. Die Rückgabe des LO erfolgt auf Kosten und Gefahr des Mieters am Sitz des Vermieters (siehe unten) oder bei der vom Vermieter angegebenen Depotstelle. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des LO kann der Vermieter alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das LO auf Kosten des Mieters zurückzugeben.

Bei Nichtrückgabe am Ende der Vertragslaufzeit schuldet der Mieter dem Vermieter eine monatliche Entschädigung in Höhe der zuletzt in Rechnung gestellten Miete bis zum Datum der Rückgabe.

Unbeschadet des Vorstehenden kann der Vermieter den Vertrag ohne gerichtliche Genehmigung vorzeitig und zu Lasten des Mieters kündigen, wenn der Mieter eine Vertragsverletzung begeht, wie insbesondere die Nichtzahlung von mindestens einer Quartalsmiete oder, im Falle einer Monatsmiete, von mindestens
drei Monatsmieten, die der Mieter nicht innerhalb der erforderlichen Frist nach Erhalt eines per Einschreiben versandten Mahnschreibens behoben hat. Bei vorzeitiger Kündigung des Vertrages durch den Vermieter zu Lasten des Mieters ist der Mieter verpflichtet, den Schaden des Vermieters innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Kündigungsschreibens per Einschreiben, in dem der vom Vermieter geltend gemachte Schaden genannt wird, zu ersetzen.

Die Parteien erkennen an, dass der Schaden des Vermieters (i) alle in Rechnung gestellten und unbezahlten Mieten sowie (ii) die Kündigungsentschädigung in Höhe des Saldos der
fälligen Mieten (ohne Mehrwertsteuer) bis zum Ende der ursprünglichen Vertragslaufzeit umfasst, unbeschadet, falls zutreffend, aller anderen dem Vermieter entstandenen Schäden.

Der Pächter erkennt an, dass diese Entschädigung dem vorhersehbaren Schaden des Verpächters entspricht, insbesondere unter Berücksichtigung (i) der sich schnell ändernden Konfigurationen des LO und seines Preises, die eine Neueinstufung des LO zu seinem Buchwert erschweren, (ii) der Kosten für die Neueinstufung des LO, (iii) der vorhersehbaren Gewinnspanne des Verpächters, die dieser unter Berücksichtigung der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken wiedererlangen muss.

Im Falle des Todes des Mieters kann/können sein/ihre Erbe/n den Mietvertrag nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters vorzeitig kündigen; gegebenenfalls muss/ müssen der/die Erbe/n das LO zurückgeben und dem Vermieter den Schaden gemäß Artikel 2 Absatz 2 ersetzen.

4. RISIKEN DES ZUFÄLLIGEN VERLUSTS, DER ZERSTÖRUNG ODER BESCHÄDIGUNG UND DOKUMENTATION

Der Mieter trägt das Risiko des Verlusts, der Zerstörung oder der versehentlichen Beschädigung des LO.

Als Eigentümer des LO hat der Vermieter eine Schadensrahmenversicherung abgeschlossen, die integraler Bestandteil des Vertrags ist. Der LN trägt
die nach dieser Police fälligen Kosten für die Deckung des LO, es sei denn, der LN schließt nach seiner Wahl oder auf ausdrückliche Aufforderung des Vermieters innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung des Materials auf eigene Kosten eine Schadensversicherung bei einem Versicherer seiner Wahl ab. Solange der Mieter dem Vermieter keinen Nachweis über seinen eigenen Versicherungsschutz erbracht hat, wird der Vermieter das LO in seinen Rahmenvertrag aufnehmen, es sei denn, der Mieter wurde aufgefordert, eine eigene Schadensversicherung abzuschließen.

5. VERSICHERUNG UND DAMIT VERBUNDENE ENTSCHÄDIGUNGEN

Der Mieter tritt hiermit alle Rechte, die sich aus dem Versicherungsschutz gegenüber Dritten, die haftbar gemacht werden können, ergeben, an den Vermieter ab.

Auf Verlangen des Vermieters ist der Mieter im Schadensfall verpflichtet, diese Rechte auf seine Kosten und im Namen des Vermieters geltend zu machen und eine Zahlung an den Vermieter zu verlangen. Der Mieter trägt jede im Versicherungsvertrag vorgesehene Selbstbeteiligung. Wenn die vom Vermieter schriftlich vereinbarten Reparaturkosten die Hälfte des aktualisierten Zeitwerts des LO übersteigen, kann der Mieter nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens des Vermieters den Mietvertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall wird der Mieter den Vermieter von jeglicher Haftung freistellen und ihn gemäß dieser Vereinbarung entschädigen. Die Zahlung der Ausgleichszahlungen wird für die Reparatur oder den Ersatz des LO oder für die Behebung des Schadens verwendet.

6. NUTZUNG, KOSTEN UND REPARATUREN

Der Mieter wird das LO mit grösster Sorgfalt gemäss (i) dem Verwendungszweck, (ii) den Empfehlungen des Lieferanten und des Herstellers, (iii) sowie allen behördlichen Bestimmungen, die sich auf die Verwendung des LO beziehen, verwenden. Der Mieter trägt alle Kosten, die mit der Nutzung, der Instandhaltung oder dem Besitz des LO verbunden sind, sowie alle sonstigen damit verbundenen Gebühren oder Steuern. Der Mieter bewahrt das LO auf eigene Kosten in seinem ursprünglichen
und funktionsfähigen Zustand auf (und erwirbt bei Bedarf empfohlene Updates), bis er das LO an den Vermieter zurückgibt.

Darüber hinaus wird der Mieter den Vermieter über alle Ansprüche jeglicher Art informieren und schadlos halten, die von Dritten aufgrund der Installation, des Betriebs oder der Eigentumsrechte in Bezug auf das LO erhoben werden. Der Mieter darf den LO nicht ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters bewegen. Das LO darf nicht
dem Lieferanten oder einem anderen Dritten übergeben werden, außer zum Zweck der Durchführung von Reparaturarbeiten am LO und nur für die dafür erforderliche Zeit.

Die Hardware ist ausschließlich für die Nutzung durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Angestellten oder Verwalter bestimmt. Sie darf nicht an andere Personen weitergegeben werden, die nicht in einem unbefristeten Vertragsverhältnis mit dem Mieter stehen.

Der Mieter verpflichtet sich daher, (i) das Material nicht an Dritte zu veräußern, (ii) das Material nicht zu verleihen oder unterzuvermieten, (ii) es nicht als Sicherheit für irgendeine Verpflichtung, einschließlich Verpfändung, zu verpfänden und (iv) es nicht zu verändern oder umzugestalten.

7. VERANTWORTLICHKEITEN, RECHTE UND PFLICHTEN DES VERMIETERS IM FALLE VON MÄNGELN, GARANTIEN

Der Vermieter trägt keine Haftung für Mängel oder Defekte am LO. Der Vermieter überträgt dem Mieter mit Abschluss des Mietvertrags alle Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag in Bezug auf die Behebung von Mängeln und Defekten am LO sowie die Rechte aus Gewährleistungsansprüchen. Bei Vorliegen eines Mangels oder bei Eintritt eines Garantiefalls wird der Mieter diese Rechte unverzüglich ausschließlich gegenüber dem Anbieter ausüben. Der Vermieter ist hiervon jedoch zu unterrichten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und, soweit erforderlich, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters gelten für den Kaufvertrag über das LO und regeln die vorgenannten Gewährleistungsansprüche des Käufers des LO, wie sie an den Mieter abgetreten wurden. Der LN ist verpflichtet, jede nicht ordnungsgemäße oder verspätete Lieferung sowie jeden Gewährleistungsfall rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beheben. Andernfalls wird der Mieter
im Falle einer Preisminderung oder einer Auflösung des Kaufvertrags die Zahlung zu Händen des Vermieters verlangen. Die gleichen Grundsätze gelten auch für jeden Bürgen. Die Rechte aus einem Mangel des LO
verfallen nach Ablauf eines Jahres; diese Gewährleistungsrechte sind bei jedem gebrauchten LO ausgeschlossen.

8. VERANTWORTLICHKEITEN DES VERMIETERS

Der Leasinggeber haftet nur bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit eines seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten in Bezug auf eine wesentliche Vertragsbestimmung, sofern der daraus entstehende Schaden bei Vertragsabschluss vorhersehbar war. In jedem Fall ist eine solche Haftung auf 25 % des Nettokaufpreises des LO beschränkt.

9. ABTRETUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN, REFINANZIERUNG

Der Mieter darf seine Rechte und Pflichten aus dem vorliegenden Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters abtreten oder verpfänden. In diesem Fall bleibt der Mieter dem Vermieter gegenüber zur Zahlung aller dem Vermieter geschuldeten Beträge verpflichtet. Der Mieter stimmt der Abtretung der vertraglichen Verpflichtungen des Vermieters an eine beliebige Refinanzierungsorganisation zu, sofern diese Übertragung keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Nachteile für den Mieter mit sich bringt. Um die Refinanzierungsorganisation im Falle einer Insolvenz des Vermieters zu schützen, wurden vorsorglich folgende Maßnahmen vereinbart: Wenn die Refinanzierungsorganisation berechtigt ist,
das LO durch einen Mietvertrag zu nutzen, ist der Mieter verpflichtet, einen neuen Mietvertrag abzuschließen oder diesen Vertrag mit der Refinanzierungsorganisation oder einem von dieser benannten Dritten fortzusetzen.

Der Mieter darf weder rechtlich noch wirtschaftlich schlechter gestellt werden, als er es ohne Insolvenzverfahren gewesen wäre.

10. RECHNUNGEN, ZAHLUNGSMITTEL, RÜCKWEISUNGEN

Die Mieten werden vierteljährlich in Rechnung gestellt. Auf Wunsch des Mieters kann mit dem Vermieter schriftlich eine monatliche Abrechnung der Mieten vereinbart werden. Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungsstellung über das Leaser-Kundenportal erfolgt, auf das die Rechnungen heruntergeladen werden können; Einzelrechnungen werden auf Anfrage zur Verfügung gestellt (bei Anforderung einer Papierrechnung fallen zusätzliche Kosten an). Der Mieter ermächtigt den Vermieter, alle Zahlungen zu seinen Gunsten per Lastschriftverfahren gemäß dem beigefügten SEPA-Mandat zu tätigen.

Bei monatlicher Rechnungsstellung der Mieten oder bei Zahlungsverweigerung werden zusätzliche Verwaltungskosten fällig, die in den Zahlungsbetrag oder die Zahlungsverweigerung eingerechnet werden. Verzugszinsen, die gemäß dem Gesetz vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr berechnet werden, sind auf alle Mieten zu zahlen, die der Mieter dem Vermieter schuldet.

11. ÄNDERUNG, VERTRAG(E) MIT DEM LIEFERANTEN UND ANDEREN DRITTEN

Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrags muss direkt und schriftlich zwischen dem Vermieter, dem Mieter und, falls erforderlich, dem Anbieter vereinbart werden. Alle Verträge zwischen dem Mieter und dem Lieferanten in Bezug auf das LO, wie insbesondere Service- oder Wartungsverträge für das LO, begründen keine Verpflichtungen des Vermieters und wirken sich nicht auf die Rechte und Pflichten des Mieters im Rahmen dieses Vertrags aus.

12. DATENSCHUTZ

Der Anbieter und der Vermieter sind als für die Datenverarbeitung und -erfassung Verantwortliche verpflichtet, den Mieter über die Datenverarbeitung und -erfassung zu informieren
. Der Vermieter und der Anbieter kommen dieser Verpflichtung nach, indem sie Datenschutzinformationen zur Verfügung stellen. Diese Datenschutzinformationen sind in ihrer aktuellen Version unter folgendem Link abrufbar: https://www.itakecare.be/protection-des-donnees.

Darüber hinaus können diese Datenschutzinformationen per E-Mail, Telefon oder auf dem Postweg angefordert werden. Es ist auch möglich, den Datenschutzbeauftragten per E-Mail unter der Adresse: hello@itakecare.be oder unter der Adresse des Firmensitzes zu kontaktieren.

13. ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGE GERICHTE

Auf diesen Vertrag findet belgisches Recht Anwendung. Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss, der Durchführung, der Gültigkeit, der Beendigung oder der Auslegung dieses Vertrags unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der französischsprachigen Gerichte in Brüssel.

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